AGBs

unsere AGBs

Allgemeine Lieferbedingungen

   

I.   Allgemeines

1.  Der Vertrag gilt, soweit eine besondere schriftliche Vereinbarung zwischen Besteller und Lieferer nicht vorgeht, zu den Bedingungen abgeschlossen, die in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers und in diesen Lieferbedingungen enthalten sind. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für den Lieferer auch dann nicht verbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

2.   Alle rechtserheblichen Erklärungen und Vereinbarungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

3.   Der Besteller und der Lieferer dürfen ihre Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger gegenseitiger Zustimmung auf Dritte übertragen.

 

4.   Als zugesichert oder als garantiert gelten allein solche Eigenschaften, die in dem Vertrag ausdrücklich als zugesichert oder als garantiert angegeben sind.

 

5.   Der Lieferer ist berechtigt, Änderungen an dem Liefergegenstand vorzunehmen, falls ihm dies aufgrund der konstruktiven Entwicklung und des technischen Fortschritts geboten erscheint.

 

II.   Pläne und technische Unterlagen

1.   Prospekte und Kataloge sind unverbindlich. Angaben in Plänen und technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

 

2.   Der Lieferer behält sämtliche Rechte an den von ihm gelieferten Plänen und technischen Unterlagen. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtbestellung sind dem Lieferer alle Pläne sofort zurückzugeben.

 

III.  Preis

1.   Die Preise gelten mangels anderer Vereinbarungen bei Lieferungen aus Deutschland unverpackt,

verladen ab jeweiligem Lieferwerk.

 

2.   Für Verpackung, die nach bestem Ermessen erfolgt, werden vom Lieferer die Selbstkosten an Lohn und Material berechnet. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.

 

3.   Treten bis zur Lieferung Kostenänderungen ein, bleibt eine entsprechende Preisberichtigung durch den Lieferer vorbehalten.

 

IV.  Lieferfrist

1.   Die Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag geschlossen ist und der Besteller sämtliche von ihm zu erbringenden vertraglich vereinbarten Voraussetzungen geschaffen hat, insbesondere vereinbarte Zahlungen und Sicherheiten geleistet hat und der Klärung aller zur Durchführung des Auftrages erforderlichen technischen Einzelheiten.

 

2.   Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand im jeweiligen Lieferwerk

zum Versand bereit ist.

 

3.   Die Einhaltung der Lieferzeit durch den Lieferer setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.

 

4.   Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn ihre Einhaltung unmöglich wird: durch einen nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand, der außerhalb des Einflusses des Lieferers liegt und der Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes im Wege steht. Solche Umstände (Entlastungsgründe des Lieferers) sind beispielsweise: alle Fälle höherer Gewalt, bei Krieg, kriegsähnliche Zustände, Betriebsstörungen, Energie- und Rohstoffmangel, Brand, Fehlen von Transportmitteln und Mangel an Arbeitern/Fachkräften aufgrund von Pandemie oder Arbeitskonflikten sowie andere unmittelbare und mittelbare Auswirkungen von Pandemie und Arbeitskonflikten, verspätete Lieferung des Unterlieferers, Ausschuss im eigenen Werk oder beim Unterlieferer und anderen nicht vom Lieferer zu vertretenen Produktionsunterbrechungen und zwar auch dann, wenn sie während des Lieferverzugs eintreten. Dasselbe gilt, wenn behördlich oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter zu Verzögerungen führen. Ebenso, wenn für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers fehlen bzw. sich die Lieferung durch eine Handlung oder Unterlassung des Bestellers verzögert. Beginn und Ende derartiger Hindernisse und Verzögerungen wird der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

 

5.   Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Die gesamte Entschädigung beträgt in keinem Fall mehr als 5 % des vorstehend erwähnten Vertragspreises.

 

6.   Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt X. 2.

 

7.   Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein, oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

 

8.   Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

 

9.   Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt X. 2. dieser Bedingungen.

 

V.   Gefahrübergang

1.   Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestimmt sich entsprechend der vereinbarten Incoterms, wie sie am Tage des Vertragsabschlusses gelten.

 

2.   Bei Lieferung ab Werk geht die Gefahr mit angezeigter Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

 Vl. Übernahme

1.   Unwesentliche Mängel/Gründe berechtigen den Besteller nicht, die Übernahme der Lieferung zurückzuweisen.

 

2.   Die Zulässigkeit von Teillieferungen gilt als vereinbart.

 

3.   Abnahmeprüfungen, die außerhalb der normalen Kontrolle des Lieferers durchgeführt werden, gehen zu Lasten des Bestellers und bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

 

4.   Übernimmt der Besteller die Lieferung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, so hat der Besteller gleichwohl die geschuldeten Zahlungen zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu leisten. Verzögert sich der Versand aus Gründen, welche der Lieferer nicht zu vertreten hat, wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

 

 VII. Zahlung

1.   Der Besteller hat Zahlung entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Mangels besonderer Vereinbarung hat der Besteller 1/3 des Vertragspreises unverzüglich nach Vertragsschluss und 2/3 nach Mitteilung der Versandbereitschaft ohne Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu zahlen.

 

2.   Ist der Besteller mit einer Zahlung im Rückstand oder liegen nachweislich Umstände vor,

dass die Bonität des Bestellers nicht mehr gegeben ist, ist der Lieferer berechtigt, die zur

Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Handlungen zurückzustellen.

 

3.   Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine ist der Lieferer berechtigt, neben der rückständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe der am Ort des Lieferers jeweils üblichen Bankzinsen für einen nicht gedeckten Kredit zu verlangen. Leistet der Besteller auch nach einer angemessenen Frist keine Zahlung, wird unbeschadet weitergehender Rechte des

Lieferers sofort die gesamte Restschuld fällig.

 

4.   Der Besteller kann nur wegen vom Lieferer anerkannter Gegenansprüche einschließlich Mängelhaftungsansprüchen seine Zahlungen in gleicher betraglicher Höhe zurückhalten oder in entsprechender Höhe aufrechnen.

 

5.   Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Besteller geschuldeten Beträge geliefert, ist der Besteller verpflichtet, bis zur vollständigen Zahlung den Liefergegenstand zugunsten des Lieferers ausreichend zu versichern.

 

 VIII. Eigentumsvorbehalt

1.   Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus sämtlichen Warenlieferungen und sonstigen Leistungen des Lieferers erfüllt hat.

 

2.   Wird der Liefergegenstand mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, überträgt der Besteller bis zur vollständigen Erfüllung seiner sämtlichen Zahlungsverpflichtungen im Voraus seine durch die Verbindung erworbenen Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den Lieferer.

 

3.   Wird der Liefergegenstand von dem Besteller veräußert – wozu er der ausdrücklichen Genehmigung des Lieferers bedarf –, tritt der Besteller bis zur vollständigen Erfüllung seiner sämtlichen Zahlungsverpflichtungen im Voraus einen Anspruch aus dem Veräußerungsvertrag an den Lieferer ab.

 

4. Der Besteller darf den Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen ohne Zustimmung des Lieferers weder verpfänden noch übereignen und hat bei Pfändungen Dritter in den Liefergegenstand oder bei sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts des Lieferers diesen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

5.  Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferers erforderlich sind, mitzuwirken. Sofern zur Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts eine Eintragung in ein Eigentumsvorbehaltsregister oder ähnliches öffentliches Register erforderlich ist, ermächtigt der Besteller den Lieferer mit Unterzeichnung des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäß den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

      

 IX.  Umfang und Dauer der Mängelhaftung

Für Mängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche –vorbehaltlich Abschnitt X. 2. – Haftung wie folgt:

 

1.   Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

 

2.   Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

 

3.   Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, der Einfuhr/Zoll sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.

 

4.   Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, so steht dem Besteller nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

 

5.   Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, normaler Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, bei baubedingten Unzulänglichkeiten, elektrische und/oder chemische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

 

6.   Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, so besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

 

7.   Die Mängelhaftungsfrist beträgt 12 Monate ab Inbetriebnahme, längstens jedoch 18 Monate nach Lieferung, was immer zuerst eintritt. Die Mängelhaftungsfrist für ersetzte bzw. neu eingebaute Teile erlischt spätestens nach 18 Monaten ab dem Datum des Vertragsschlusses.

 

8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, so wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

 

9.   Die in Abschnitt IX. 8. genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt X. 2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

·  der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

·  dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

·  der Rechtsmangel nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

X . Haftung

1.  Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte IX. und X. 2. entsprechend.

 

2.   Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie z. B. Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie andere mittelbare oder unmittelbare Schäden, haftet der Lieferer

– aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

·  bei Vorsatz,

·  bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,

·  bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

·  bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Nichtvorhandensein er garantiert hat,

·  bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit; in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

 

3.   Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

XI .  Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in

12 Monaten; für Ansprüche auf Mängelbeseitigung gilt IX. 7.

Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

XII .  Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

XIII . Montage

Übernimmt der Lieferer auch die Aufstellung des Liefergegenstandes, so gelten für sie, sofern nicht besondere vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, die Montagebedingungen des Lieferers.

 

XIV. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1.   Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht.

 

2.   Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

           

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